§ 1
Geltungsbereich
Lieferungen und Leistungen von compra Beratung Entwicklung
Vertrieb GmbH, nachfolgend compra genannt, erfolgen
ausschließlich zu den nachfolgenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Auf die den Vertragsprodukten beiliegenden
Bedingungen der Hersteller wird ergänzend verwiesen.
Entgegenstehende oder von unseren abweichende Bedingungen des
Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten
ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere
Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder abweichender Bedingungen Lieferungen oder
Leistungen vorbehaltlos ausführen. Alle Vereinbarungen, die
zwischen compra und dem Besteller zur Ausführung dieses
Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich
niederzulegen.
§ 2
Vertragsschluss / Beschaffenheit
Angebote von compra sind, soweit nicht anders vermerkt, stets
als freibleibend zu verstehen. Soweit zu dem Angebot
Zeichnungen, Abbildungen, Leistungsangaben etc. gehören, sind
geringfügige oder handelsübliche Abweichungen und Abänderungen
möglich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
Das Eigentums- und Urheberrecht am Angebot mit den zugehörigen
Unterlagen liegt bei compra. Weitergabe, Veröffentlichung,
Vervielfältigung oder Verwirklichung durch Dritte ist nicht
zulässig.
Eine Bestellung / Auftrag des Kunden kann compra innerhalb von
zwei Wochen annehmen. Die Annahme durch compra erfolgt entweder
schriftlich, durch Lieferung oder durch Leistungserbringung. Für
die Beschaffenheit der Ware sind stets die im Angebot und in der
Auftragsbestätigung von compra angegebenen Daten maßgeblich.
Unter Beibehaltung der wesentlichen Merkmale an den jeweils
beschriebenen oder abgebildeten Serviceleistungen oder Software-
wie Hardware-Komponenten hat compra jederzeit und ohne besondere
Anzeige das Recht Änderungen vorzunehmen. Bei Kalkulations- oder
Druckfehlern im Angebot behalten wir uns das Recht der
Berichtigung vor.
Durch die Annahme eines Auftrages wird kein wie auch immer
geartetes Gesellschafts- oder Dienstverhältnis begründet.
§ 3
Lieferung und Liefervertrag
Die
dem Besteller mitgeteilten Lieferdaten stehen unter dem
Vorbehalt der Abklärung aller technischen Fragen und der
richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung von compra .
Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, infolge veränderter
behördlicher Genehmigungs- oder Gesetzeslage, Betriebsstörungen
oder Arbeitskämpfen sind von compra - auch soweit sie bei
Zulieferern eintreten - selbst bei verbindlich vereinbarten
Lieferterminen nicht zu vertreten. In den Fällen
vorübergehender, von compra nicht zu vertretender
Leistungshindernisse, verlängert sich die Leistungsfrist um den
Zeitraum, für den das Leistungshindernis vorliegt.
Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der
Leistung sind in jedem Falle ausgeschlossen, soweit die
Verzögerung nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von
compra beruht.
§ 4
Versand / Gefahrübergang
Die
Versendung der Ware erfolgt ab Lager compra. Bei allen
Lieferungen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der
zufälligen Beschädigung auf den Besteller über, sobald die Ware
dem Beförderer ausgehändigt wurde, auch wenn frachtfreie
Lieferung vereinbart wurde. Verzögert sich der Versand durch
Umstände, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr
bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft an den Besteller
auf diesen über.
§ 5
Zahlungsbedingungen
Alle
Lieferungen und Leistungen werden zu den am Tage des
Vertragsabschlusses gültigen Preisen von compra in Euro
berechnet, die angegebenen Preise verstehen sich ab Lager
Puchheim von compra. Hinzu kommen Verpackungs- und Versandkosten
sowie die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer. Der
Kaufpreis ist, sofern nicht anders vereinbart, ohne Rücksicht
auf Mängelrügen sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei
Zahlungsverzug des Bestellers ist compra berechtigt, mindestens
Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz
zu erheben. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so werden
sämtliche Forderungen von compra gegenüber dem Besteller sofort
zur Zahlung fällig. Die im freien Ermessen von compra stehende
Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt nur erfüllungshalber.
Spesen gehen zu Lasten des Bestellers. compra ist berechtigt,
für Lieferungen Vorauskasse zu verlangen.
§ 6
Eigentumsvorbehalt
compra behält sich das Eigentum an gelieferter Ware bis zur
restlosen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig aus der
Geschäftsbeziehung entstehenden Forderungen vor. Der
Eigentumsvorbehalt wird auf Anforderung des Bestellers in
schriftlich von den Parteien zu bestimmender Form freigegeben,
wenn und soweit der Sicherungswert die zu sichernden Forderungen
um mehr als 20% übersteigt. Der Besteller ist zur
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen
Geschäftsgang berechtigt. Es ist ihm jedoch untersagt, die
Vorbehaltsware sicherungszuübereignen oder zu verpfänden.
Verfügungen Dritter, insbesondere Pfändungen oder Abtretungen,
sind compra unverzüglich unter Übergabe der für eine
Intervention erforderlichen Unterlagen mitzuteilen. Die Ausübung
der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt oder ein
Herausgabeverlangen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der
Besteller tritt bereits jetzt alle aus der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware entstehenden Forderungen an compra ab. Der
Besteller ist widerruflich zum Einzug dieser Forderungen
berechtigt. Auf Verlangen hat der Besteller die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner compra bekanntzugeben. compra
ist berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Schuldner des
Bestellers offenzulegen, wenn der Besteller gegenüber compra in
Zahlungsverzug gerät. Eine Be- oder Weiterverarbeitung der von
compra gelieferten Waren durch den Besteller erfolgt für compra.
compra erwirbt hieran Eigentumsrechte in Höhe des bei der Be-
oder Weiterverarbeitung bestehenden Marktwertes der
Vorbehaltsware. Bei der Verbindung der Vorbehaltsware mit
anderen Gegenständen erwirbt compra Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. |
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§ 7
Gewährleistung
Liefert, vermittelt oder stellt compra dem Besteller Software,
Hardware, IT-Infrastrukturkomponenten oder Datenleitungen zur
Verfügung, so gelten die Gewährleistungsbedingungen der
Lieferanten. Etwaige Gewährleistungsansprüche tritt compra schon
heute an den Besteller ab, der die Abtretung annimmt. In
vorbenannten Fällen wird der Besteller seine
Gewährleistungsansprüche direkt gegen den Hersteller geltend
machen, wobei compra ihn in seinem berechtigten Begehren
beratend und unter Offenlegung der Abtretung unterstützt. compra
gewährleistet, dass die gelieferte Ware frei von Fabrikations-
und Materialmängeln ist. Jeder Besteller oder Wiederverkäufer
entscheidet alleinverantwortlich, ob eine bei compra bestellte
Ware auf einem zur Nutzung mit dieser Ware beabsichtigten
Computersystem lauffähig ist. Der Besteller hat die gelieferte
Ware unverzüglich auf Mängel und Qualität hin zu überprüfen.
Mängel und Fehler müssen compra innerhalb von 12 Tagen ab
Ablieferung oder, soweit es sich um versteckte Mängel oder
Fehler handelt, ab Kenntniserlangung schriftlich angezeigt
werden. Unterbleibt eine solche Anzeige, sind etwaige Ansprüche
des Bestellers ausgeschlossen. Im Falle einer berechtigten
Reklamation leistet compra nach Wahl von compra Nacherfüllung
durch Ersatz oder Nachbesserung in unseren Räumen. Bei einer
fehlgeschlagenen Nacherfüllung wird der Besteller compra eine
angemessene Nachfrist einräumen. Ist compra zur Nacherfüllung
nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese
aus von compra zu vertretenden Gründen über das zumutbare Maß
hinaus oder ist die Nacherfüllung dem Besteller unzumutbar, so
ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises
zu verlangen. Falls der Besteller verlangt, dass
Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort
durchgeführt werden, liegt es im Ermessen von compra, diesem
Verlangen zu entsprechen, während Arbeitszeit und Reisekosten zu
Standardsätzen zu bezahlen sind. Die Gewährleistung ist
ausgeschlossen, wenn von Seiten des Bestellers oder Dritter
Eingriffe in den Liefergegenstand vorgenommen worden sind. Für
fehlerhafte Service- oder Produktbeschreibungen, falsche
technische Daten und fehlerhafte Bedienungsanleitungen des
Herstellers übernimmt compra keine Haftung. Der Besteller trägt
die Kosten einer nicht berechtigten oder unvollständigen
Rücksendung. compra ist berechtigt, für derartige Rücksendungen
entweder eine Kostenpauschale von Euro 100,00 zu erheben oder
aber spezifisch abzurechnen. Im übrigen gelten für die Dauer der
Gewährleistung die gesetzlichen Vorschriften. Zum Nachweis von
Gewährleistungsansprüchen und evtl. Garantieansprüchen ist der
Abnehmer verpflichtet, den Garantienachweis zusammen mit der
Rechnung bei Geltendmachung vorzulegen.
§ 8 Haftung
Weitergehende Ansprüche des Bestellers als in § 7 genannt,
gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt
insbesondere auch für indirekte Schäden und Folgeschäden. compra
haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst
entstanden sind, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder
sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Dieser Ausschluss gilt
nicht soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit seitens compra beruht oder compra fahrlässig eine
vertragswesentliche Pflicht verletzt hat, deren Zweck die
Absicherung des Bestellers gegen die geltend gemachten Schäden
war. Sie gilt auch nicht, wenn compra einen Mangel arglistig
verschwiegen hat oder eine Garantie hinsichtlich der
Beschaffenheit der Ware übernommen hat und diese Garantie gerade
bezweckt hat, den Besteller gegen die in Rede stehenden Schäden
abzusichern. Die Schadensersatzhaftung ist in Fällen der
einfachen Fahrlässigkeit auf die Höhe des Bestellwertes der
jeweiligen Ware begrenzt. compra haftet nicht dafür, dass die
Vertragsprodukte keine Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter
verletzen. Der Kunde hat compra von allen gegen ihn aus diesem
Grund erhobenen Ansprüche unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Ansprüche des Bestellers aufgrund von compra zu vertretender
Unmöglichkeit und nach dem Produkthaftungsgesetz sowie etwaige
Ansprüche nach den §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt. Daten, die
compra zur Verfügung gestellt werden, hat der Besteller zur
Schadensvorbeugung immer vor Übergabe oder Zugänglichmachung
doppelt zu sichern.
§ 9
Export- / Importbestimmungen
Der
Besteller hat Kenntnis davon genommen, dass die von compra
gelieferten Waren Export- bzw. Importbestimmungen unterliegen
können und verpflichtet sich, diesen Bestimmungen nachzukommen.
compra ist bemüht, den Kunden von den entsprechenden
Bestimmungen zu unterrichten. Der Kunde verpflichtet sich,
compra von einer etwaigen Inanspruchnahme, die darauf beruht,
dass der Kunde Export oder Importbestimmungen verletzt hat,
freizustellen.
§ 10
Aufrechnung
Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von
compra anerkannt sind. Zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechtes und eines Leistungsverweigerungsrechtes
ist der Besteller nicht befugt.
§ 11
Unwirksamkeit einer Klausel
Sollte eine der in den AGBs enthaltenen Bestimmungen unwirksam
sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung
soll eine wirksame Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen
Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
§ 12
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen von compra und dem
Besteller aus zwischen diesen abgeschlossenen Verträgen ist
Puchheim. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus solchen
Verträgen ist Fürstenfeldbruck, wenn der Besteller Kaufmann,
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Es findet
ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland
Anwendung. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge
über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausdrücklich
ausgeschlossen.
Stand: 01.02.2007
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